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Satzung der Ranzengarde 1904 ( RAGA )

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein wurde im Jahre 1904 gegründet und trägt den Namen Ranzengarde 1904 ( RAGA )

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 63075 Offenbach

    am Main - Bürgel

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und

    und für jedermann offen.

 

5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

 

1.Die Ranzengarde hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch

   Veranstaltung, Pflege des Lied - und Sprachgutes sowie

   tänzerischer Übungen, karnevalistisches Brauchtum zu 

   erhalten und zu fördern. Weiter fördert der Verein Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt damit aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenverordnung vom  16.3.1976 (§ 51-68 AO 1977).

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster 

   Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins  dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den

 Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf 

   Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion oder Nationalität

    werden.

 

2. Der Verein führt als Mitglieder

   a)  Ordentliche Mitglieder

   b)  Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

 

                              

 

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche bis zu 18 Jahren können nur mit

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

4. Der Aufnahmeantrag ist über den Vorstand zu stellen, 

   dieser entscheidet über die Aufnahme.

 

5. Dem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

 

6. Die Mitgliedschaft endet:

   a) durch Tod

   b) durch Austritt

   c) durch Ausschluß aus dem Verein.

 

7. Der Austritt unter 6b) ist nur zum Ende eines

   Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

   von vier Wochen zulässig, die Austrittserklärung ist 

   schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

8. Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen bei:

    a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung,

    b) Zahlungsrückstand des jährlichen Mitgliedsbeitrags um

        mehr als sechs Monate und erfolgloser Mahnung,

   c) schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

   d) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem

      Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

 

   Der Ausschluß ist in den Fällen a), c) und d) nur auf 

   Antrag möglich. Der Ausschluß erfolgt durch den

   Vorstand. Dem Auszuschließenden ist eine Frist von vier

   Wochen zur Stellungnahme bzw. Anhörung einzuräumen.

   Danach kann der Beschluß fristlos erfolgen. Der Bescheid

   über den Ausschluß ist mit Einschreiben/Rückschein

    zuzustellen.

 

§ 4 Vereinsorgane

 

1. Beschlußfähige Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung,

    b) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

                              

§ 5 Beiträge

 

Die Monatsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, dies ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Beitragsordnung wird durch Rundschreiben veröffentlicht und neuen Mitgliedern ausgehändigt.

 

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §3 Abs.2 a) und

    b).

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

3. Gewählt werden können alle volljährigen und

   vollgeschäftsfähigen Mitglieder des § 3 Abs. 2.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    a) die Wahl des Vorstandes,

    b) die Entlastung des Vorstandes,

    c) die Änderung der Satzung,

    d) das Eingehen von Verpflichtungen, die über den

        Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen,

    e) die Auflösung und Liquidation des Vereins.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Hauptver-

    sammlung ) findet in jedem Jahr höchstens einmal statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist 

   einzuberufen, wenn dies

 

    a) der Vorstand beschließt,

 

    b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt und

        beim ersten Vorsitzenden oder bei seinem Stellvertreter

        beantragt.

 

4. Die Einberufung einer ordentlichen/außerordentlichen

    Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den

    ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein

   anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

   Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

   Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen

   liegen.

                              

5. Mit der Einberufung einer Mitgliedsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

    Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

   Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei

   Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungs-

   leiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit

   einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberecht-

   igten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Anträge können gestellt werden:

 

  1. von den Mitgliedern,

 

   b) vom Vorstand,

 

   c) von den Abteilungen.

 

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederver-sammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dann geschehen, wenn die Mitgliederversammlung mit

   einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten

    Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeits-

   antrag in der Tagesordnung aufzunehmen ist. Ein Antrag

   auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeits-

   antrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ein-

   stimmig beschlossen wurde.

 

10. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als die

     Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies

     beantragen.

 

11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

     die gefaßten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergegeben

     werden. Der Protokollführer ist der jeweilige Schrift-  

     führer, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung

     bestimmtes Mitglied. Das Protokoll muß von dem Verfasser und Versammlungsleiter unterschrieben werden.

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. a) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden

       Vorstand, den von der Mitgliederversammlung

       bestätigten Abteilungsleitern und bis zu drei Beisitzern

und den nach § 9 der Satzung bestimmten Ausschuss-    vorsitzenden.

   b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten

      Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten

      Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,

   der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

   Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

   und zwar je zwei gemeinsam.

 

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden

   von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch

    ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes

    geleitet, Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse

   erfordert. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der

    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden

   eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein

   neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu

   berufen.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ.

   Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung

   nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten

    sind.

 

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben

   das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.

 

§ 9 Ausschüsse

 

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte

   Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom

   Vorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen des Ausschusses erfolgen nach Bedarf und  werden durch den Schriftführer im Auftrag des

    zuständigen Ausschußvorsitzenden einberufen.

 

3. Der Ausschußvorsitzende ist ein Mitglied des Vorstandes.

 

§ 10 Abteilungen

 

1. Der Verein hat Abteilungen, die bestimmte

   Vereinszwecke erfüllen. Neue Abteilungen werden im

   Bedarf durch Beschluß des Vorstands gegründet.

 

2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter

   geführt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen

   Abteilungen gewählt. Versammlungen werden nach

   Bedarf einberufen, der Abteilungsleiter wird gleichzeitig Vorstandsmitglied.

 

3. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des

   Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur

   Berichterstattung verpflichtet.

 

4. Die von den Abteilungen genutzten Einrichtungen und

   Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu

   verwalten.

 

§ 11 Wahlen

 

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, der

    Jugend- sowie der Dekorationsleiter, die Beisitzer, sowie  die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung  gewählt. Die von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

2. Wiederwahl ist zulässig. Von den Kassenprüfern scheidet  nach zwei Jahren einer aus. Wiederwahl ist hier nicht  zulässig.

 

3. Die Wahlperiode des gesamten Vorstands beträgt zwei

Jahre und soll als versetzte Wahl mit jährlichen        Intervallen durchgeführt werden.

 

                              

 

§ 12 Ehrenmitglieder

 

1. Mitglieder, die sich herausragenden Verdienst um den

   Verein erworben haben, können von der Mitglieder-

   versammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehren-

   mitgliedern gewählt werden. Die Zahl der Ehren  mitglieder ist nicht begrenzt.

 

2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

 

 

 

§ 14 Haftungsausschluss

 

1. Der Verein haftet nicht für Schäden, Verluste, die

   Mitglieder bei Vereinstätigkeiten, bei der Nutzung von

    Anlagen und Einrichtungen oder Geräten des Vereins

   oder bei Vereinsveranstaltungen unterleiden, soweit solche

   Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen  

    gedeckt sind.

                              

2. Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum, so

    haftet er dafür.

                              

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer

   außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

   werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf

   nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung

    darf nur erfolgen, wenn es

                 a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller

                  seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

              b) von 2/3 derder stimmberichtigten Mitglieder des

                  Vereins schriftlich gefordert wird

 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 

   50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die

   Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschie-

   nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

   Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

4. Sind zur Auflösungsversammlung nicht mindestens 50 %

    der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine

    zweite Versammlung anzusetzen, § 7 Abs. 4 gilt

    entsprechend. In dem hierzu ergehenden Einleitungs-

   schreiben ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung

   ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit-

   glieder beschlußfähig ist. Diese zweite Mitglieder-

   versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

   anwesenden Mitglieder.

 

5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall

   steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen

   Teilen an die evangelische Gustav-Adolf-Gemeinde in

   Offenbach am Main- Bürgel und die katholische

   St.- Pankratius-Gemeinde in Offenbach am Main-Bürgel,

   die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für

   gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

 

  Offenbach am Main, 13. 8. 1996

19.2.2026

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