Satzung der Ranzengarde 1904 ( RAGA )
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein wurde im Jahre 1904 gegründet und trägt den Namen Ranzengarde 1904 ( RAGA )
2. Der Verein hat seinen Sitz in 63075 Offenbach
am Main - Bürgel
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und
und für jedermann offen.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1.Die Ranzengarde hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch
Veranstaltung, Pflege des Lied - und Sprachgutes sowie
tänzerischer Übungen, karnevalistisches Brauchtum zu
erhalten und zu fördern. Weiter fördert der Verein Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt damit aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenverordnung vom 16.3.1976 (§ 51-68 AO 1977).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf
Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion oder Nationalität
werden.
2. Der Verein führt als Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche bis zu 18 Jahren können nur mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
4. Der Aufnahmeantrag ist über den Vorstand zu stellen,
dieser entscheidet über die Aufnahme.
5. Dem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
7. Der Austritt unter 6b) ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen zulässig, die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
8. Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen bei:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung,
b) Zahlungsrückstand des jährlichen Mitgliedsbeitrags um
mehr als sechs Monate und erfolgloser Mahnung,
c) schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
d) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem
Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
Der Ausschluß ist in den Fällen a), c) und d) nur auf
Antrag möglich. Der Ausschluß erfolgt durch den
Vorstand. Dem Auszuschließenden ist eine Frist von vier
Wochen zur Stellungnahme bzw. Anhörung einzuräumen.
Danach kann der Beschluß fristlos erfolgen. Der Bescheid
über den Ausschluß ist mit Einschreiben/Rückschein
zuzustellen.
§ 4 Vereinsorgane
1. Beschlußfähige Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 5 Beiträge
Die Monatsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, dies ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Beitragsordnung wird durch Rundschreiben veröffentlicht und neuen Mitgliedern ausgehändigt.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §3 Abs.2 a) und
b).
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und
vollgeschäftsfähigen Mitglieder des § 3 Abs. 2.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Änderung der Satzung,
d) das Eingehen von Verpflichtungen, die über den
Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen,
e) die Auflösung und Liquidation des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Hauptver-
sammlung ) findet in jedem Jahr höchstens einmal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn dies
a) der Vorstand beschließt,
b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt und
beim ersten Vorsitzenden oder bei seinem Stellvertreter
beantragt.
4. Die Einberufung einer ordentlichen/außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen.
5. Mit der Einberufung einer Mitgliedsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungs-
leiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberecht-
igten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
-
von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederver-sammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dann geschehen, wenn die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeits-
antrag in der Tagesordnung aufzunehmen ist. Ein Antrag
auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeits-
antrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ein-
stimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als die
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
die gefaßten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergegeben
werden. Der Protokollführer ist der jeweilige Schrift-
führer, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung
bestimmtes Mitglied. Das Protokoll muß von dem Verfasser und Versammlungsleiter unterschrieben werden.
§ 8 Der Vorstand
1. a) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand, den von der Mitgliederversammlung
bestätigten Abteilungsleitern und bis zu drei Beisitzern
und den nach § 9 der Satzung bestimmten Ausschuss- vorsitzenden.
b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten
Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten
Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich
und zwar je zwei gemeinsam.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden
von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
geleitet, Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden
eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ.
Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung
nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben
das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.
§ 9 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte
Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Vorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen des Ausschusses erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des
zuständigen Ausschußvorsitzenden einberufen.
3. Der Ausschußvorsitzende ist ein Mitglied des Vorstandes.
§ 10 Abteilungen
1. Der Verein hat Abteilungen, die bestimmte
Vereinszwecke erfüllen. Neue Abteilungen werden im
Bedarf durch Beschluß des Vorstands gegründet.
2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter
geführt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen
Abteilungen gewählt. Versammlungen werden nach
Bedarf einberufen, der Abteilungsleiter wird gleichzeitig Vorstandsmitglied.
3. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
4. Die von den Abteilungen genutzten Einrichtungen und
Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu
verwalten.
§ 11 Wahlen
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, der
Jugend- sowie der Dekorationsleiter, die Beisitzer, sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
2. Wiederwahl ist zulässig. Von den Kassenprüfern scheidet nach zwei Jahren einer aus. Wiederwahl ist hier nicht zulässig.
3. Die Wahlperiode des gesamten Vorstands beträgt zwei
Jahre und soll als versetzte Wahl mit jährlichen Intervallen durchgeführt werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
1. Mitglieder, die sich herausragenden Verdienst um den
Verein erworben haben, können von der Mitglieder-
versammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehren-
mitgliedern gewählt werden. Die Zahl der Ehren mitglieder ist nicht begrenzt.
2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.
§ 14 Haftungsausschluss
1. Der Verein haftet nicht für Schäden, Verluste, die
Mitglieder bei Vereinstätigkeiten, bei der Nutzung von
Anlagen und Einrichtungen oder Geräten des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen unterleiden, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
2. Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum, so
haftet er dafür.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf
nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung
darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller
seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 derder stimmberichtigten Mitglieder des
Vereins schriftlich gefordert wird
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschie-
nenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Sind zur Auflösungsversammlung nicht mindestens 50 %
der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine
zweite Versammlung anzusetzen, § 7 Abs. 4 gilt
entsprechend. In dem hierzu ergehenden Einleitungs-
schreiben ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit-
glieder beschlußfähig ist. Diese zweite Mitglieder-
versammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen
Teilen an die evangelische Gustav-Adolf-Gemeinde in
Offenbach am Main- Bürgel und die katholische
St.- Pankratius-Gemeinde in Offenbach am Main-Bürgel,
die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Offenbach am Main, 13. 8. 1996

