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Gründungs -   Satzung



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)      Der Verein führt den Namen :  TSV-RAGA Bürgel  und hat seinen Sitz in:  Offenbach- Bürgel

         Er wurde am 15. Dezember 2003 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen werden.

2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2  Zweck und Gemeinnützigkeit

1.     Zweck des Vereins ist die Pflege des Tanzsports.

Dieser Zweck wird insbesondere auch durch die Förderung von Kindern und Jugendlichen verwirklicht.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 

    des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos  tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke  verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§  3    Mitgliedschaft in den Verbänden

               Der Verein ist Mitglied im:

a)      Landessportbund Hessen e.V.

b)      Hess. Tanzsportverband e.V.

c)      Dt. Tanzsportverband e.V.

d)      sowie dem Fachverband  DVG



§ 4      Farben und Auszeichnungen

1.      Die Farben des Vereins sind  ROT – WEIß

 2.    Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins- Abzeichens.



§ 5     Mitgliedschaft          

1.     Der Verein führt als Mitglieder:

1)     ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)

2)     Kinder (bis einschl. vollendetem 13. Lebensjahr)

3)     Jugendliche (vom 14. bis einschl. vollendetem 17. Lebensjahr)

4)     Ehrenmitglieder


2.   Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3.   Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können  nur mit schriftlicher Zustimmung der  gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 

5.  Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres  zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

 

 b) durch Streichung von der Mitgliederliste. Die Streichung erfolgt auf  Beschluss des Vorstandes,  wenn das Mitglied 9 Monate mit den Vereinsbeiträgen in Verzug ist und trotz zweimaliger Mahnung die Beiträge nicht bezahlt oder sonstige entsprechend angemahnte  finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt. In den Mahnungen ist eine  angemessene Frist zur Zahlung zu setzen und auf die drohende Streichung aus dem  Mitgliederverzeichnis hinzuweisen. Die Streichung  ist dem Mitglied  mitzuteilen.

c)   Bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss, der von dem Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist, unter der Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu  geben.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten  gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen  nicht  weiter getragen werden.

7.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.



§  6       Organe des Vereins 

        Die Organe des Vereins sind:

1)      die Mitgliederversammlung

2)      Der Vorstand

3)      Die Jugendversammlung



§ 7       Mitgliederversammlung    

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt  gegebene Adresse gerichtet ist.

2.   Die Tagesordnung soll enthalten:

a)      Feststellung der fristgerechten Einladung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung

b)      Bericht des Vorstandes

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Neuwahl des Vorstandes;

e)      Wahl von zwei Kassenprüfern;

f)      Veranstaltungskalender;

g)       Bestätigung des Jugendwarts

h)        Haushaltsvoranschlag

i)     Anträge

j)      Verschiedenes

3.    Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Im Falle ihrer Verhinderung wählt  die Versammlung die Leiter.

4..   Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen,  die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

5.

a)   Beschlusßähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

b)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

 c)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.



6. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit 2/3  Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung   mit  einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

7. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder auf  schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.



§ 8         Der Vorstand  

1.     Der Gesamtvorstand besteht aus:

        der/dem 1. Vorsitzenden;

         der/dem 2. Vorsitzenden;

         dem/der Schatzmeister od. Kassierer/in;

         dem/der Schriftführer/in;

         dem/der Sportwart/in;

         dem/der Jugendwart/in;



         Weiterhin gehören dem Vorstand an:

           der/die 2. Jugendwart/in

           der/die Beisitzer/in

                                                                                                         

2.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

                       der  1. Vorsitzende

                       der  2. Vorsitzende

                       der Schatzmeister

                       der Schriftführer

                       der Sportwart

            Hiervon sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam oder im Verhinderungsfall einer der beiden  gemeinsam mit  einem weiteren Vorstandsmitglied  vertretungsberechtigt.

3.         Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und gibt  sich eine Geschäftsordnung, in  der auch die Verteilung der Aufgaben zwischen Vorstand und Gesamtvorstand geregelt sind.

4.         Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und  mindestens ein Drittel der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und/oder der 2. Vorsitzende anwesend ist. Einer Mitteilung der  Tagesordnung bedarf  es   nicht. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 5.      Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen  Vorstandes im Amt Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§  9      Jugendversammlung

1.      Die Jugendversammlung umfaßt die jugendlichen Mitglieder des Vereins von 6 bis zu 18  Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung ( Jugendordnung ). Die  Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht  Bestandteil der Satzung.

2.       Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Weitere  Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins ist  oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20 % der jugendlichen  Mitglieder gefordert  wird

3.   Jugendversammlungen werden durch den/ die Jugendwart/ In schriftlich einberufen und geleitet.

4.    Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart,  und den  Jugendsprecher. Sie  müssen von  der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahre alt sein.

        Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss.  Er besteht aus dem Jugendwart, dem Jugendsprecher und bis fünf zu wählenden Beisitzern. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.

5.    Der Jugendausschuss nimmt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie die der in den  Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter war.

6.    Der/ die Jugendwart/ In, und der Jugendsprecher nehmen die Interessen des Vereins in allen  Jugendfragen  gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber den   Landes verbänden wahr.



§ 10   Ordnungen 

1.      Der Vorstand beschließt und/oder verändert mit absoluter  Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2.      Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zu ständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3.      Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t  Bestandteil dieser Satzung.



§  11    Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Ursprungsverein Ranzengarde Bürgel e.V , der es für gemeinnützige Zwecke hat, zurück..



               Offenbach, 15.12.2003

​

Satzung des Tanzsportvereins

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