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Die Satzung der Ranzengarde 1904 e. V.

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§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein wurde im Jahre 1904 gegründet und trägt den Namen Ranzengarde 1904 ( RAGA )

2. Der Verein hat seinen Sitz in 63075 Offenbach am Main - Bürgel

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, rassistisch neutral und für jedermann offen.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

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§ 2 Zweck

1.Die Ranzengarde hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch Veranstaltung, Pflege des Lied - und Sprachgutes sowie tänzerischer Übungen, karnevalistisches Brauchtum zu erhalten und zu fördern. Weiter fördert der Verein Kunst und Kultur. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des16.3.1976 (§ 51-68 AO 1977).

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion oder Nationalität

2. Der Verein führt als Mitglieder

a) Ordentliche Mitglieder

b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche bis zu 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Aufnahmeantrag ist über den Vorstand zu stellen, dieser entscheidet über die Aufnahme.

5. Dem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

7 .Der Austritt unter 6b) ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig, die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

8. Ein Mitglied ist aus dem Verein auszuschließen bei:

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung,

b) Zahlungsrückstand des jährlichen Mitgliedsbeitrags um mehr als sechs Monate und erfolgloser Mahnung,

c) schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins,

d) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.

Der Ausschluß ist in den Fällen a), c) und d) nur auf Antrag möglich. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Dem Auszuschließenden ist eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme bzw. Anhörung einzuräumen. Danach kann der Beschluß fristlos erfolgen. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreiben/ Rückschein zuzustellen.

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§ 4 Vereinsorgane

1. Beschlußfähige Organe des Vereins sind :

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

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§ 5 Beiträge

Die Monatsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Näheres regelt die Beitragsordnung, diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Beitragsordnung wird durch Rundschreiben veröffentlicht und neuen Mitgliedern ausgehändigt.

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§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des §3 Abs.2 a) undb).

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des § 3 Abs. 2.

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§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Änderung der Satzung,

d) das Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen,

e) die Auflösung und Liquidation des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) findet in jedem Jahr höchstens einmal statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies

a) der Vorstand beschließt,

b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beschließt und beim ersten Vorsitzenden oder bei seinem Stellvertreter beantragt.

4. Die Einberufung einer ordentlichen/ außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstand.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin derVersammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung einer Mitgliedsversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit derAnwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiter den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern,

b) vom Vorstand,

c) von den Abteilungen.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sechs Tage vorder Versammlung schriftlich bei dem ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträgedürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dann geschehen, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in der Tagesordnung aufzunehmen ist. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,die gefassten Beschlüsse müßen eindeutig wiedergegeben werden. Der Protokollführer ist der jeweilige Schriftführer, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Das Protokoll muß von dem Verfasser und Versammlungsleiter unterschrieben werden.

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§ 8 Der Vorstand

1. a) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den von der Mitgliederversammlung bestätigten Abteilungsleitern und bis zu drei Beisitzer nund den nach § 9 der Satzung bestimmten Ausschußvorsitzenden.

b) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlichund zwar je zwei gemeinsam.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet, Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte derVorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen teilzunehmen.

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§ 9 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vomVorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen des Ausschusses erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Ausschußvorsitzenden einberufen.

3. Der Ausschußvorsitzende ist ein Mitglied des Vorstandes.

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§ 10 Abteilungen

1. Der Verein hat Abteilungen, die bestimmte Vereinszwecke erfüllen. Neue Abteilungen werden im Bedarf durch Beschluß des Vorstands gegründet.

2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleite rgeführt. Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen, der Abteilungsleiter wird gleichzeitig Vorstandsmitglied.

3. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen desVereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die von den Abteilungen genutzten Einrichtungen und Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten.

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§ 11 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, derJugend- sowie der Dekorationsleiter, die Beisitzer, sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

2. Wiederwahl ist zulässig. Von den Kassenprüfern scheidet nach zwei Jahren einer aus. Wiederwahl ist hier nicht tzulässig.

3. Die Wahlperiode des gesamten Vorstands beträgt zwei Jahre und soll als versetzte Wahl mit jährlichen Intervallen durchgeführt werden.

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§ 12 Ehrenmitglieder

1. Mitglieder, die sich herausragenden Verdienst um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist nicht begrenzt.

2. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassen-prüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenführung der Kassengeschäfte die Entlastung des Rechners.

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§ 14 Haftungsauschluß

1. Der Verein haftet nicht für Schäden, Verluste, die Mitglieder bei Vereinstätigkeiten, bei der Nutzung von Anlagen und Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen unterleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungengedeckt sind.

2. Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum, so haftet er dafür.

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§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser              Versammlung darf nur der Punkt „ Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von 2/3 derder stimmberichtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Sind zur Auflösungsversammlung nicht mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, ist eine zweite Versammlung anzusetzen, § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. In dem hierzu ergehenden Einleitungsschreiben ist darauf hinzuweisen, daß die Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die evangelische Gustav-Adolf-Gemeinde in Offenbach am Main- Bürgel und die katholische St.- Pankratius-Gemeinde in Offenbach am Main-Bürgel, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Offenbach am Main, 13. 8. 1996
 

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